IHR ANSPRECHPARTNER IM BEREICH Gesellschaftsrecht

RONALD A. KRÄFT * RONALD A. KRÄFT   * CHRISTOPHER ALBIEN * CHRISTOPHER ALBIEN   *
RONALD A. KRÄFT   *
RONALD A. KRÄFT *
Rechtsanwalt
Telefon: 040 / 37 47 60-0
Telefax: 040 / 37 47 60 -60
E-Mail: ronald.kraeft[a]greeve.de

Studium der Rechtswissenschaften in Hamburg. Erstes und Zweites Staatsexamen in Hamburg. Auslandsaufenthalt in US-Kanzlei.

Seit 1981 Zulassung als Rechtsanwalt und seit 1986 zugleich bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg. Von 1994 bis 2002 Zulassung bei dem Land- und Kammergericht Berlin.

Fremdsprachen: Englisch, Spanisch
CHRISTOPHER ALBIEN   *
CHRISTOPHER ALBIEN *
Rechtsanwalt
Telefon: 040 / 37 47 60-0
Telefax: 040 / 37 47 60 -60
E-Mail: christopher.albien[a]greeve.de

Schwerpunkte: Gesellschaftsrecht/Erbrecht/Agrarrecht

Studium der Rechtswissenschaften in Hamburg. Erstes (2005) und zweites Staatsexamen (2008) in Hamburg. Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht Hamburg seit 2010.

Langjährige Tätigkeit in zwei führenden internationalen Wirtschaftskanzleien.

Christopher Albien berät sowohl in- als auch ausländische Unternehmen in Fragen des deutschen Gesellschaftsrechts sowie bei nationalen und grenzüberschreitenden Investments. Einen besonderen Schwerpunkt bildet in diesem Zusammenhang die Beratung bei Agrarinvestments.

Seine Expertise umfasst ferner die Beratung von Privatpersonen und Unternehmern im Bereich des Erbrechts, insbesondere bei der Vermögens- und Unternehmensnachfolgeplanung, der Nachfolge bei Arztpraxen und der Hofnachfolge.

Fremdsprachen: Englisch, Spanisch

Veröffentlichungen:
    Die Veräußerung von landwirtschaftlichen Betrieben (Teil I), Agrar- und Umweltrecht (AUR) 2012, Seite 161 ff.
    Die Veräußerung von landwirtschaftlichen Betrieben (Teil II), Agrar- und Umweltrecht (AUR) 2012, Seite 201 ff.
    Gesetzgebungs- und Rechtsprechungsreport zu Compliance 2012/2013, Betriebs-Berater 2013, Seite 2883 ff.
    Gesetzgebungs- und Rechtsprechungsreport zu Mergers & Acquisitions und Corporate Finance, Betriebs-Berater 2015, Seite 194 ff.
    Gesetzgebungs- und Rechtsprechungsreport zu Compliance 2014, Betriebs-Berater 2015, Seite 1795 ff.
Herr Rechtsanwalt Ronald Kräft betreut Sie in allen Fragen des Corporate Law, von der Gründung bis zur Liquidation. Alle relevanten Fragestellungen, etwa bei der Gründung einer Gesellschaft, der Aufnahme neuer Gesellschafter oder der Auseinandersetzung bei Ausscheiden, werden dabei umfassend betrachtet. Gleiches gilt für den Erwerb oder die Übernahme von Gesellschaftsanteilen oder vollständigen Gesellschaften (M&A, share deals) sowie die Steuerung der dabei nötigen due diligence.

Zu unseren Leistungen zählt insbesondere:

- Beratung bei der Gründung von Gesellschaften
- Abwicklung von Gesellschaften
- Wording von Satzungen und gesellschaftrechtlichen Verträgen
- Auseinandersetzung von Gesellschaften / Gesellschaftern
- Gestaltung von Geschäftsführerverträgen

Haben Sie Fragten zum Gesellschaftsrecht? Sprechen Sie uns an!

Nachfolgend vorab einige Ausführungen für Geschäftsführer/innen (Verfasser: Ulrich Relling, Fachanwalt für Arbeitsrecht):

(1) Die \"Bestellung\" zum Geschäftsführer einer GmbH und die „Anstellung\" als Geschäftsführer stellen rechtlich zwei verschiedene Tatbestände dar. Mit der Bestellung erhält der Geschäftsführer die „Organstellung\" als gesetzlicher Vertreter der GmbH und die damit verbundenen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse. Die Anstellung regelt ähnlich einem Arbeitsvertrag die Beziehungen des Geschäftsführers zur Gesellschaft, insbesondere den Vergütungs- und Urlaubsanspruch. Es handelt sich rechtlich um einen Dienstvertrag. Allerdings gelten auch einzelne arbeitsrechtliche Vorschriften, z.B. die Kündigungsfristen des § 622 BGB. Bestellung des Geschäftsführers, Abschluß und Kündigung des Anstellungsvertrages sind Sache der Gesellschafterversammlung der GmbH. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes festgelegt ist. Er kann aber auch Vorschlagsrechte für Gesellschafter oder Dritte vorsehen oder die Zuständigkeit auf ein anderes Organ wie z.B. einen Aufsichtsrat verlagern.

(2) Aus der Trennung von Organstellung und Anstellungsverhältnis folgt, daß beide selbständig nebeneinander bestehen und unabhängig voneinander nach den jeweils geltenden Vorschriften beendet werden können. Geschäftsführer werden durch Kündigung des Anstellungsvertrages nicht zugleich abberufen. Die Abberufung des Geschäftsführers als Organ führt andererseits nicht automatisch die Beendigung des Dienstverhältnisses herbei. Die Bestellung zum Geschäftsführer kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag diese freie Abberufbarkeit zugunsten des Geschäftsführers einschränkt. Meist sind das Fälle der Beschränkung auf wichtige Gründe und / oder das Erfordernis eines qualifizierten Mehrheitsbeschlusses. Wird die Bestellung widerrufen, endet nicht automatisch das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers. Er behält seinen Vergütungsanspruch, ist aber nicht gehalten, seine bisherige Tätigkeit in der Gesellschaft unverändert fortzusetzen. Die Gesellschaft kann den Vergütungsanspruch des Geschäftsführers nur durch Kündigung des Anstellungsvertrags beenden. In Betracht kommen die ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags mit den Fristen des § 622 BGB oder eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB. Bei befristeten Verträgen muß zudem das Recht zur ordentlichen Kündigung vereinbart sein, § 620 BGB. Sonst ist nur die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 I BGB möglich in der Frist des § 626 BGB. Beschränkt der Gesellschaftsvertrag den Widerruf der Bestellung auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes, rechtfertigt das nicht zugleich die außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses. Das gilt auch, wenn der Geschäftsführer sein Amt niederlegt. Auch dann endet das Anstellungsverhältnis nicht automatisch. Erfolgte die Amtsniederlegung unberechtigt, kann dies die Gesellschaft zur fristlosen Kündigung des Anstellungsvertrags berechtigen. Umgekehrt berechtigt der Widerruf der Bestellung den Geschäftsführer zur außerordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses.

(3) Will die Gesellschaft bei Abberufung nicht die Geschäftsführervergütung ohne Gegenleistung weiterzahlen müssen, ist eine Koppelungsklausel nötig, die den Fortbestand des Anstellungsvertrages an die Bestellung zum Geschäftsführer knüpft. Entweder ist im Anstellungsvertrag festzulegen, daß der Widerruf der Bestellung die Gesellschaft zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrages berechtigt oder der Widerruf der Bestellung zugleich als ordentliche oder außerordentliche Kündigung gilt. Da für die ordentliche Kündigung die Fristen des § 622 BGB gelten und man nicht ohne weiteres bestimmte Gründe als \\\"wichtige Gründe\\\" nach § 626 BGB vereinbaren kann, muß die Kündigung die Frist des § 622 BGB wahren. Alternativ kann das Anstellungsverhältnis unter die auflösende Bedingung der Abberufung gestellt werden. Auch hier ist die Frist des § 622 BGB zu wahren. Bei befristeten Verträgen ist zusätzlich zu beachten, daß dort im Regelfall eine Koppelungsklausel als Regelung der außerordentlichen Kündigung anzusehen ist. Fehlt dann ein wichtiger Grund nach § 626 BGB, wird der Anstellungsvertrag durch die Kündigung nicht beendet. Gesellschaften sollten also gerade bei befristeten Verträgen für den Fall der Beendigung der Bestellung ausdrücklich ein ordentliches Sonderkündigungsrecht vereinbaren.

(4) Mit dem Abschluß eines schriftlichen Geschäftsführervertrages wird ein ggf. zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis mit der gleichen Gesellschaft einverständlich beendet. Ist in einer GmbH & Co. KG ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer der GmbH aufgestiegen und wird er später als Geschäftsführer abberufen, lebt das frühere Arbeitsverhältnis im Regelfall nicht wieder auf. Wird jedoch vereinbart, daß der frühere Geschäftsführer seine Tätigkeiten ohne wesentliche Änderungen als Angestellter weiterführt, entsteht ein Arbeitsverhältnis unter Anrechnung jedenfalls der Zeit der GFR-Bestellung. Ein Geschäftsführer kann von dem Insolvenzverwalter wegen Insolvenzverschleppung fristlos gekündigt werden. Sieht der Anstellungsvertrag vor, daß im Fall der Beendigung der Geschäftsführerstellung das Anstellungsverhältnis unverändert als Arbeitsverhältnis unbefristet fortgesetzt wird, ist das wegen Gesetzesumgehung nichtig. Im Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers kann die Geltung der inhaltlichen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes vereinbart werden, wobei dann viel dafür spricht, der Gesellschaft die Möglichkeit der Vertragslösung gegen Abfindung einzuräumen. Der Geschäftsführer einer GmbH hat nach seiner Abberufung keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einer seiner bisherigen Stellung vergleichbaren leitenden Position. Wird ein GmbH-Geschäftsführer zu einer Freiheitsstrafe wegen Betruges von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt, endet sein Amt von selbst. Die Beschneidung seiner Kompetenzen kann einen Geschäftsführer zur fristlosen Kündigung berechtigen. Gegen die Kündigung eines Geschäftsführer-Vertrages kann nicht vor dem Arbeitsgericht geklagt werden, sondern vor dem Zivilgericht. Weisungsgebundene Geschäftsführer einer GmbH, an denen jene keine Anteile halten, sind aber nach der Rechtsprechung des EuGH Arbeitnehmer. Hier bahnt sich eine Änderung der derzeitigen deutschen Rechtsprechung an!